Es wird neu gemischt
Am 24. September wird der 19. Deutsche Bundestag, die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland, gewählt. An diesem Tag können die Bundesbürger darüber entscheiden, welche Parteien für die nächsten vier Jahre im Parlament und in der künftigen Bundesregierung die Geschicke des Staates lenken werden.
42 Parteien bewerben sich um die Stimmen der rund 61,5 Millionen Wahlberechtigten, in Berlin sind es 24 Parteien.
Die Bundesrepublik ist in 299 Wahlkreise eingeteilt, in denen jeweils ein Abgeordneter direkt gewählt wird. Die übrigen Mandate werden über die Landeslisten der Parteien vergeben. Somit haben die Wähler zwei Stimmen, die sie beliebig verteilen können. Mit der Erststimme wählen sie die Wahlkreiskandidaten. Das Direktmandat gewinnt der Kandidat, der im Wahlkreis die meisten Stimmen erhält. Die Zweitstimme entscheidet über die Anteile der Parteien im Bundestag. Ins Parlament einziehen können aber nur Parteien, deren Stimmenanteil mindestens fünf Prozent der abgegebenen Zweitstimmen beträgt.
Die Normalgröße des Parlaments liegt bei 598 Abgeordneten, die Hälfte davon direkt gewählt in den Wahlkreisen, die andere Hälfte über die Parteilisten. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate können es aber deutlich mehr werden. Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei über die Erststimmen mehr Mandate gewinnt, als ihr nach der Zahl der Zweitstimmen prozentual zustehen. In diesem Fall bekommen die anderen Parteien Sitze zum Ausgleich, damit die Zusammensetzung des Parlaments wieder dem Verhältnis der Zweitstimmen entspricht.
Wählen dürfen grundsätzlich alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Monate in der Bundesrepublik wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Nicht an der Wahl teilnehmen dürfen Menschen, deren Angelegenheiten in allen Lebensbereichen von Betreuern geregelt werden. Menschen, die nur in manchen Bereichen eine Betreuung benötigen, dürfen dagegen wählen. Ebenfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Menschen, die nach einer begangenen Straftat aufgrund einer seelischen Störung als »schuldunfähig« eingestuft und in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden sind.
Wahlberechtigte, die ihr Wahllokal nicht aufsuchen können, können ihr Wahlrecht auch per Briefwahl ausüben. Einer Begründung hierzu bedarf es nicht mehr. Dazu müssen sie bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einen sogenannten Wahlschein beantragen, dem die Briefwahlunterlagen beigefügt werden. Ein Wahlschein kann bis spätestens Freitag vor dem Wahltag bis 18:00 Uhr beantragt werden. Bis spätestens um 18:00 Uhr am Wahlsonntag muss der Brief bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle vorliegen, weil dann die Wahl beendet ist und mit der Stimmenauszählung begonnen wird.
mr