Nachrichten aus dem »Neuköllner Tageblatt« vor 100 Jahren, bearbeitet von Thomas Reller
Nr. 258 – Freitag
1. November 1912
Rauch- und Rußplage. Gegenwärtig finden amtliche Erhebungen über die Rauch- und Rußplage statt. Diesen Erhebungen liegt folgender Fragebogen zugrunde: 1. Ist eine Rauch- und Rußplage in ihrem Bezirk beobachtet? 2. Worauf ist die Plage besonders zurückzuführen? Kommen mehr Industrie, Bäcker- oder Hausfeuerungen in Frage? 3. Können Betriebe mit besonders starker Rauchentwicklung genannt werden? 4. Welche Maßnahmen ergriffen worden (besonders in den Städten(?
5. Wie können die Maßnahmen wirksamer gestaltet werden? 6. Ist bereits eine Aufklärung der Bevölkerung durch Werkblätter, öffentliche Vorträge, Unterricht in Töchter- und Haushaltungsschulen, unter Hinweis auf die Vorteile der Gaskochheizung und Zentralheizung erfolgt? Ist auf die eventuelle Ersparnis an Brennmaterial durch richtige Beschickung des Ofen hingewiesen worden? Was ist dadurch schon erreicht worden? 7. Bestehen Vereine, Kommissionen oder dergl. für Rauch- und Rußbkämpfung? 8. Sind schon irgendwo erfolgreiche Versuche zur Bekämpfung der genannten Plagen durch besondere Einrichtungen (rauchschwache Verbrennung, mechanische Restbeschickung, Benutzung gasarmer Kohle, Rußfänger usw.) unternommen worden? 9. Welcher Art sind die benutzten Einrichtungen, wo befinden sie sich? 10. Kann das Zusammenarbeiten der Polizeibehörden mit den Kreisärzten un Gewerbeaufsichtsbeamten noch mehr gefördert worden?
Nr. 260 – Sonntag
3. November 1912
Kleine Geschenke an einzelne Beamte. Verwaltungsbeamte dürfen Geschenke und andere Zuwendungen von Seiten privater Personen nur mit Genehmigung ihrer Vorgesetzten annehmen. Es werden darüber seit drei Jahren sogar tabellarische Uebersichten dem Minister des Inneren vorgelegt. Der Minister findet, daß bei dieser Genehmigung nicht immer mit der gebotenen Vorsicht verfahren werde. Eine besondere Verfügung bezweckt eine strengere Handhabung der Genehmigung. Die Behörden haben, so sagt der Minister, die ernste Pflicht, dabei alles zu vermeiden, was das Empfinden der Beamten abzustumpfen oder zu zerstören geeignet sein könnte.
Die Integrität und das Ansehen der Beamtenschaft darf in keiner Weise beeinträchtigt werden. Einzelnen Beamten darf nicht gestattet werden, Geschenke oder andere Vorteile von Privaten dafür anzunehmen, daß sie Wohnungen, Grundstücke, Geschäftsräume usw. überwachen, obgleich diese Ueberwachung zu deren regelmäßigen Dienstobliegenheiten gehört. Es ist auch nicht zu lässig, daß den Beamten einer Polizeiverwaltung für die Angabe öffentlicher Lustbarkeiten von einer Gemeinde Tantieme der Lustbarkeitssteuer gezahlt wird. Ebenso wenig dürfen Polizeibeamte von den Unternehmern Geschenke, freies Quartier, freie Verpflegung usw. annehmen, wenn sie bei Ausständen zur Aufrechterhaltung der Ordnung herangezogen worden sind. Geschenke von Privaten für besondere Leistungen können dagegen für die ganze Beamtenschaft durch Ueberweisung an die Wohlfahrtseinrichtungen nutzbar gemacht werden.